Auf einem Bild sind fünf Männer zu sehen, die ihre Waffen in die Kamera halten. Zwei von ihnen tragen Mützen, die Erkennungszeichen des sogenannten Islamischen Staates zeigen. So bebilderte der deutsche Auslandssender Deutsche Welle eine Recherche darüber, woher die Terrormiliz ihre Waffen bezieht. Mokhmad A. teilte die russischsprachige Version des Artikels auf seinem öffentlichen Facebook-Profil und kommentierte ebenfalls auf Russisch: „Experten haben die Waffen der IS-Milizen in Syrien untersucht – die Ergebnisse sind entmutigend!“. Das Bild wurde automatisch übernommen. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte ihn daraufhin im September 2019 zu einer Geldstrafe. Er habe die Kennzeichen des seit 2014 in Deutschland verbotenen Vereins verbreitet.
Der aus Tschetschenien geflüchtete A. und seine Anwältin Johanna Künne gingen in Revision und hatten Erfolg: Das Bayerische Oberste Landesgericht hob das Urteil auf, ein anderer Richter des Amtsgerichts Augsburg muss nun neu entscheiden. In seiner Begründung führt das Oberste Landesgericht auf, das vorherige Urteil habe die Meinungsfreiheit verletzt. „Mein Mandant und ich sind zufrieden, dass das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben wurde“, sagt Künne. Sie hätte sich jedoch eine grundsätzliche Stellungnahme des Gerichts erhofft, „ob die Ausnahme vom strafrechtlichen Verbot, die für Presseberichterstattung gilt, auch für das Weiterverbreiten in sozialen Medien fortgelten muss“.
Es kommt auf den Kontext an
Das Verbot, Kennzeichen verbotener Vereine zu verbreiten, soll vor allem Propaganda und Verharmlosung bekämpfen. Der Bundesgerichtshof äußerte in vorigen Urteilen, dass der Straftatbestand restriktiv ausgelegt werden muss. Es kommt also auf den Kontext an, in dem die Symbole und Erkennungszeichen verwendet werden. Diesen Kontext habe das Amtsgericht nicht genügend geprüft, heißt es im Revisionsurteil.
Der Deutsche Journalisten-Verband kritisierte damals das Urteil des Augsburger Gerichts gegenüber der Deutschen Welle: „Das Posten eines journalistischen Beitrags der Deutschen Welle ist nicht Hasskriminalität, sondern die Weiterleitung von Qualitätsjournalismus. Es ist völlig unverständlich, warum das verboten sein soll“.
Lea Beckmann ist Juristin bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte, die den Fall unterstützt hat. Sie kommentiert das Revisionsurteil: „Wir sehen unsere Rechtsauffassung bestärkt: Das Verbreiten legaler Presseberichterstattung ist in aller Regel von der Meinungsfreiheit gedeckt. Strafbar kann es nur unter besonderen Umständen sein – zum Beispiel, wenn ein Medienbericht mit Symbolen verbotener Organisationen eindeutig zu Propagandazwecken geteilt wird.“
Das Foto mit den IS-Mützen war nicht das einzige, wofür A. eine Strafe zahlen sollte. Weiter wurde ihm vorgeworfen, Gewaltdarstellungen verbreitet zu haben. Er soll nämlich auch zwei Videos auf seiner Facebook-Seite geteilt haben, auf denen zu sehen war, wie Hunde Kinder bissen und von Soldaten dazu animiert wurden. Auch hier wies das Revisionsurteil die ursprüngliche Entscheidung zurück. Die Beschreibung des Sachverhalts im urprünglichen Urteil reiche nicht aus, um zu bewerten, ob es sich wirklich um eine unzulässige, menschenverachtende Gewaltdarstellung handele.
Warum wurde ausgerechnet gegen A. ermittelt?
Es ist unklar, warum ausgerechnet gegen Mokhmad A. wegen des Reposts ermittelt wurde. Laut seiner Anwältin hätten über 80 Menschen den Deutsche-Welle-Artikel auf Facebook geteilt. A. selber meint, so Deutsche Welle, „die deutschen Behörden hätten ihn voreingenommen als Tschetschenen und Muslim verdächtigt“. Laut seiner Anwältin Künne stelle ihn der Vorwurf in einem falschen Licht dar. „Die Behörden wollen ihn zu Kursen für diejenigen schicken, die die Werte Deutschlands nicht genügend respektieren“, zitiert Deutsche Welle sie. Dabei habe er nur zeigen wollen, dass er den sogenannten Islamischen Staat ablehne.
Einen ähnlichen Fall gab es bereits 2018 – ebenfalls in Bayern. Damals teilte ein Musiker kommentarlos einen Artikel des Bayerischen Rundfunks, dessen Bebilderung eine YPG-Flagge enthielt. Die Polizei München wertete das als Verstoß gegen das Vereinsgesetz und ermittelte gegen ihn und weitere Nutzer, die den Artikel geteilt haben. Obwohl die Flagge nicht generell, sondern nur als Symbol für die PKK verboten ist. Das Verfahren wurde letztlich eingestellt.
Offenlegung: Die Autorin hat in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte, die die Revision unterstützt hat, eine Studie zur Digitalisierung von Migrationskontrolle erarbeitet.
Korrekturhinweis: In der ersten Version war vom Bayerischen Oberlandesgericht die Rede, tatsächlich hat aber das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden. Wir haben den Fehler korrigiert.
